Satzung der AIAT Deutschland

 

AIAT Deutschland e.V. - Stand:09.03.2019

 

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der A.I.A.T Deutschland Verein für Fahrkultur und traditionelle Anspannung in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“ mit dem Sitz in Bernried am Starnberger See verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Die Vertretung Deutschlands in der AIAT International ist Aufgabe des Vereins, desgleichen die Heimatpflege vor Ort.

Verwirklicht wird dieser  Zweck durch die Erhaltung und Pflege des Kulturgutes (Europa Nostra Preis 2005) preautomobiler pferdegezogener Fahrzeuge. Die Erhaltung sowie die Restaurierung durch Kundige der ein- bis mehrspännig zu fahrenden Karossen ist, verbunden mit klassischer Anspannung und geeigneten Pferden, Teil der Aufgaben. Die Schulung von Fachkräften für die sachkundige Begleitung von Präsentationen edler, alter Karossen für interessierte Außenstehende und Sponsoren ist von großer Bedeutung für die Erhaltung des „rollenden Kulturerbesfür zukünftige Generationen.

 

Daber hinaus wird der Zweck des Vereins verwirklicht durch

 

- die Förderung und Pflege traditioneller Fahrkultur in allen Disziplinen, also die Art und Weise des Fahrens, seine Geschichte durch die Jahrhunderte, seine Traditionen und die Aktualität

- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

- die Durchführung von Traditionsveranstaltungen

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den traditionellen Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gerdert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

 

§ 4

Verpflichtung gegeber dem Pferd

 

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse

schädigt oder ernsthaft gehrdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen

Verhaltens schuldig macht;

- gegen § 4 (Verpflichtung gegeber dem Pferd) verstößt

 

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§ 6

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

 

§ 7

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

- die Mitgliederversammlung und

 

- der Vorstand.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine aerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlusshig.

 

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit

von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

- die Wahl des Vorstandes,

 

- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

 

- die Jahresrechnung,

 

- die Entlastung des Vorstandes,

 

- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

 

- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

 

- die Anträge nach § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 10

Vorstand

 

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

 

2. Dem Vorstand gehören an

 

- der Vorsitzende,

 

- der stellvertretende Vorsitzende,

 

- der Kassenwart,

 

- der Schriftführer

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

 

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der

Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

-  die Führung der laufenden Geschäfte.

 

 

§ 12

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden aerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks llt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Reit- und Fahrverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.